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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 95 SBauVO - Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume von Hochhäusern (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.

(2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.

(3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendige Treppenräume von Kellergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein.

(4) Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein.

(5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

  1. 1.

    ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein,

  2. 2.

    Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen.

(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig

  1. 1.

    ins Freie,

  2. 2.

    zu Räumen nach Absatz 5,

  3. 3.

    zu notwendigen Fluren.

(7) Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig

  1. 1.

    ins Freie,

  2. 2.

    zu offenen Gängen.

Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.

(8) Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig

  1. 1.

    ins Freie,

  2. 2.

    zu Räumen nach Absatz 5,

  3. 3.

    zum Sicherheitstreppenraum,

  4. 4.

    zu notwendigen Fluren.

(9) Vor den Türen notwendiger Treppenräume in den Kellergeschossen müssen Vorräume angeordnet sein. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig

  1. 1.

    ins Freie,

  2. 2.

    zum notwendigen Treppenraum,

  3. 3.

    zu notwendigen Fluren,

  4. 4.

    zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind,

  5. 5.

    zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen.

(10) Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)