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§ 150 HSchG - Schülerversicherung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vom Schulträger durch Abschluss einer Versicherung gegen Sachschäden, die sie im Schulbetrieb erleiden, zu versichern, soweit nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher Schutz gewährt wird.

(2) Diese Vorschrift gilt auch für Ersatzschulen.

(3) Das Kultusministerium bestimmt die Haftungsgrenzen für den Versicherungsschutz nach Abs. 1 und erlässt Richtlinien für die Unfallverhütung und Schülerfürsorge.