§ 150 HSchG - Schülerversicherung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vom Schulträger durch Abschluss einer Versicherung gegen Sachschäden, die sie im Schulbetrieb erleiden, zu versichern, soweit nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher Schutz gewährt wird.
(2) Diese Vorschrift gilt auch für Ersatzschulen.
(3) Das Kultusministerium bestimmt die Haftungsgrenzen für den Versicherungsschutz nach Abs. 1 und erlässt Richtlinien für die Unfallverhütung und Schülerfürsorge.