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§ 26 HSG - Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Scheidet eine Präsidentin oder ein Präsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 23 Absatz 7 Satz 1.

(2) Scheidet eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1.

(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 11 bis 18 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 19.