Art. 71 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.
(2) Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.
(3) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
(4) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Mitglieder des Rechnungshofes. Der Senat ernennt die Gewählten.
(5) Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden die für Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung außer Artikel 63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Hamburgische Verfassungsgericht zuständig.
(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt der Präsident die weiteren Beamten des Rechnungshofes.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.