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Art. 71 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.

(2) Der Senat ernennt mit Zustimmung des Bürgerausschusses den Präsidenten und die sonstigen Mitglieder des Rechnungshofes.

(3) Auf seine Mitglieder finden die für Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung entsprechende Anwendung. Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Hamburgische Verfassungsgericht zuständig. Die in den Artikeln 45 Absatz 2 und 63 Absatz 1 vorgesehenen Ausschüsse haben kein Vorschlagsrecht.

(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere.