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§ 9 AbgG SL - Dienstreisen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuss außerhalb des Landes, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind.

(2) Bei Dienstreisen außerhalb des Saarlandes und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhält ein Abgeordneter Reisekostenvergütung nach der höchsten Reisekostenstufe des Landesreisekostenrechtes; ausgenommen bleiben die Tagegeldbestimmungen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit der Landtag die Kosten übernimmt.

(4) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine Sitzung während der Parlamentsferien ein, so sind dem teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern er sich am Tage der Sitzung außerhalb des Landes aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.