§ 73 HSchG - Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. 2Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. 3Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.
(2) 1Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. 2Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
(3) 1Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. 2Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.
(4) 1Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:
- 1.
sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- 6.
ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).
(5) 1Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. 2Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. 3Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekannt zu geben.
(6) 1Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt. 2Dabei kann vorgesehen werden, dass
- 1.
für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt,
- 2.
eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt,
- 3.
bei Abschlussprüfungen in bestimmten Fächern bei einer Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers, insbesondere bei Krankheit oder Behinderung, Notenschutz in Form von Nichtberücksichtigung oder verminderter Berücksichtigung individueller Defizite gewährt wird; die Gewährung von Notenschutz ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.