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§ 56 SächsHSFG - Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.

(3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.