§ 54 SächsHSFG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte abweichend von Satz 2 den Beschluss in anderen als Berufungsangelegenheiten im Umlaufverfahren fassen können.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3) Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrer. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der sonstigen Mitarbeiter durch Ordnung. Abweichend von Absatz 2 können Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 fallen, auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Die Zustimmung muss dabei für jeden Beschluss gesondert erteilt werden.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).