§ 34 ArbGG - Verwaltung und Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2§ 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. 2§ 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.