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§ 34 ArbGG - Verwaltung und Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. 2§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.