§ 34 ArbGG - Verwaltung und Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. 2§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.