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  • ab 29.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 112a HBG - Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 2Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Mehrarbeitsvergütung nach § 56a des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.