§ 112a HBG - Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 2Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Mehrarbeitsvergütung nach § 56a des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten.