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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 109 HBG - Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können, wenn besondere Einsätze, Übungen oder Lehrgänge es erfordern, verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Das Nähere regelt das für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerium.