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Art. 50 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.

Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.