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  • ab 17.12.1947 (aktuelle Fassung)

Art. 56 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.