§ 17 KGG - Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich, die Mitglieder des Verbandsvorstandes in der Regel ehrenamtlich tätig.
(2) 1Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. 2Beamte dürfen hauptamtlich nur angestellt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.
(3) Hat der Zweckverband keine eigenen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen, sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrzunehmen, der Zweckverband hat dem Verbandsmitglied einen angemessenen Ausgleich für die ihm hierdurch entstehenden Mehrkosten zu gewähren.
(4) Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.