§ 29 HeilBerG - Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).