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§ 60 HeilBerG - Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

  3. 3.

    Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,

  4. 4.

    Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und

  5. 5.

    Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.