Versionsverlauf

§ 20 RBG - Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet die Anstalt. Sie oder er hat den besonderen Erfordernissen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Rechnung zu tragen und sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Anstalt.

(2) Sie oder er hat die Verantwortung für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Programmgestaltung. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums und bestimmt, wer aus dem Direktorium die Stellvertretung übernimmt. Sie oder er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 15 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig, insbesondere für

  1. 1.

    alle Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie

    1. a)

      die Struktur des Programms,

    2. b)

      Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

    3. c)

      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

    4. d)

      Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,

    5. e)

      Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

  2. 2.

    Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

(4) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(5) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats teilnehmen, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluss zur Teilnahme verpflichtet.