§ 27 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) In Luftfahrzeugen dürfen
- 1.Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden,
- 2.Munition und explosionsgefährliche Stoffe,
- 3.Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
nicht mitgeführt werden, soweit sie nicht entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. In Luftfahrzeugen dürfen Funkgeräte nur mit Erlaubnis mitgeführt werden.
(2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildaufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie danach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden auf die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen und sonstige durch Rechtsverordnung bestimmte gefährliche Güter in Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung. Die für die Beförderung von Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.