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Art. 97 HessFGG - Bekanntmachung der Terminsbestimmung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Die Terminsbestimmung soll in ortsüblicher Weise in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, sowie durch einmaliges Einrücken in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Die § 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltungsind entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.