§ 120 LBG LSA - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge wird Beihilfe gewährt. Beihilfeberechtigt sind
- 1.
Beamtinnen und Beamte,
- 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- 3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte,
wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn die Bezüge nach Satz 2 wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
- 1.
die Ehegattin, der Ehegatte, die Eingetragene Lebenspartnerin oder der Eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
- 2.
die im Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.
Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
- 2.
zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
- 3.
in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation und
- 4.
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
(4) Beihilfe wird als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für
- 1.
Beihilfeberechtigte 50 v. H.,
- 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Ausnahme der Waisen 70 v. H.,
- 3.
berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Eingetragene Lebenspartnerinnen und Eingetragene Lebenspartner 70 v. H. und
- 4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 v. H.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 v. H. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.
(5) Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 3 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Heilfürsorge nach § 111 Satz 2 oder § 112 gewährt wird.
(6) Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Eigenbehalte sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen
- 1.
von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2.
von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- 3.
für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.
(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung von Kindern und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes. In der Verordnung können Bestimmungen getroffen werden
- 1.
bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung
- a)
über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
- b)
für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,
- c)
über Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 hinsichtlich der Einkommenshöhe,
- d)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten und die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
- e)
für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
- f)
über Höchstbeträge,
- g)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden sind,
- h)
über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,
- i)
über die Regelung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen;
- 2.
bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung
- a)
über eine Ausschlussfrist und eine betragsmäßige Antragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,
- b)
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
- c)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
- d)
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt.
(8) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 7 gelten die für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter.