§ 8 AGVwGO - Vorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Der Landrat (Oberbürgermeister) führt den Vorsitz im Rechtsausschuß. Er kann Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst (§ 174 der Verwaltungsgerichtsordnung) den Vorsitz im Rechtsausschuß übertragen; Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Bezirksregierung zulässig.