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§ 8 AGVwGO - Vorsitzender

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
303-1

Der Landrat (Oberbürgermeister) führt den Vorsitz im Rechtsausschuß. Er kann Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst (§ 174 der Verwaltungsgerichtsordnung) den Vorsitz im Rechtsausschuß übertragen; Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Bezirksregierung zulässig.