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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 12 VerfGHGO - Berichterstatter

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Jedes ordentliche Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann zum Berichterstatter bestellt werden. Bei Verhinderung des Mitglieds, das zum Berichterstatter bestimmt wurde, kann der Präsident die Berichterstattung selbst übernehmen oder ein anderes Mitglied des Spruchkörpers zum Berichterstatter bestimmen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn des Geschäftsjahres mit Wirkung von Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen generellen Grundsätzen die Verfahren auf die Berichterstatter zu übertragen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Grundsätze auch während des Laufs des Geschäftsjahres aus wichtigem Grund ändern.

(3) Der Präsident stellt den Berichterstatter fest. Er kann im Einvernehmen mit dem Plenum einen Mitberichterstatter in Verfahren bestimmen, die tatsächlich oder rechtlich erhebliche Schwierigkeiten aufweisen.