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§ 64 KWG - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. 1.
    besoldete Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Landkreises in diesem Landkreis,
  2. 2.
    leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Angestellte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  3. 3.
    Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Angestellte),
  4. 4.
    Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,
  5. 5.
    besoldete Beamtinnen und Beamte und Angestellte der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.