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§ 16 KomWG - Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Bürgermeister.

(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Landrat.