Versionsverlauf


  • ab 01.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 13 EglG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

(1) Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes vom 4. Dezember 1989 (GBl. S. 497) vorgesehene Fortschreibung findet mit Wirkung vom 1. Januar 1996 statt. Für die Jahre 1994 und 1995 erfolgt eine Fortschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Eingliederungsgesetzes vom 4. Dezember 1989 nicht.

(2) Im Jahr 1996 gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 in folgender Fassung:

Eine fünf Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist.

(3) Im Jahr 1997 gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 in folgender Fassung:

Eine vier Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist.

(4) Im Jahr 1998 gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 in folgender Fassung:

Eine drei Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist.

(5) Für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gilt dieses Gesetz entsprechend.

(6) Für die am 31. März 2004 in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebrachten Personen erfolgt die Erstattung des Landes für die Ausgaben nach § 11 Abs. 1 durch eine einmalige Pauschale. Diese beträgt für jede am 31. März 2004 bis zu einem Jahr vorläufig untergebrachte Person 620 Euro. Die Auszahlung dieser pauschalen Erstattung erfolgt in zwei gleichen Beträgen jeweils zum 1. Juni 2004 und zum 1. Dezember 2004.