§ 29 RettDG LSA - Luftrettungsmittel, Personal
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Leistungserbringer der ärztlichen Leistung im Luftrettungsdienst ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Das nichtärztliche Personal stellt der Leistungserbringer, der für die Gestellung der Luftrettungsmittel verantwortlich ist.
(2) Im Luftrettungsdienst eingesetzte Luftrettungsmittel sind grundsätzlich mit einem Notarzt und mit einer Person zu besetzen, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter und eine Qualifikation als "Helicopter Emergency Medical Services-Crew-Member" (HEMS-Crew-Member) besitzt. Es sind Ärzte einzusetzen, die, sofern sie bei Rettungsmitteln, die überwiegend in der Notfallrettung eingesetzt werden, die Qualifikation für die Notfallrettung nach Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nachweisen müssen und, sofern sie bei Rettungsmitteln, die überwiegend für die qualifizierte Patientenbeförderung eingesetzt werden, darüber hinaus eine von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt anerkannte besondere Intensivtransportfortbildung nachweisen müssen.
(3) Bei medizinischer Notwendigkeit kann für einzelne Einsätze der qualifizierten Patientenbeförderung das medizinische Personal durch solches, das den medizinischen Bedürfnissen des Patienten entspricht, unter Berücksichtigung der Anforderung des Luftrettungsdienstes ersetzt und ergänzt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die die Verlegung oder sonstige qualifizierte Patientenbeförderung anordnende Stelle in Absprache mit dem diensthabenden Hubschrauberarzt. Für die Flugsicherheit ist der Luftfahrzeugführer verantwortlich.
(4) § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie § 24 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Leistungserbringer verständigen sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend über die notwendigen organisatorischen Maßnahmen in der Notarztversorgung.