§ 31 RettDG LSA - Aufsicht im Luftrettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Die Luftrettungsdienstbehörde hat zu überwachen, dass der Leistungserbringer, dem die Durchführung einer Leistung im Luftrettungsdienst übertragen ist, diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ausführt. Hierzu kann die Luftrettungsdienstbehörde alle notwendigen Informationen und Auskünfte vom Leistungserbringer verlangen, Unterlagen einsehen oder sich in sonstiger Weise unterrichten. Die Luftrettungsdienstbehörde kann gegenüber dem Leistungserbringer alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und Anordnungen treffen, die der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erbringung des Luftrettungsdienstes durch den Leistungserbringer dienen.
(2) Die mit der Überwachung oder der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen sind befugt, die für Zwecke der Durchführung des Luftrettungsdienstes genutzten Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Rettungsmittel zu den üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.