§ 23 LMG - Nicht bundesweite Fernsehprogramme
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Für nicht bundesweite Fernsehprogramme gelten die §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV nicht.
(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.