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§ 42 KomWG - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Der Stimmzettel muss die Bezeichnungen und die Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel neben Bezeichnung und dem Bewerber dieses Wahlvorschlags eine freie Zeile enthalten. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten.