§ 1 GnO NW - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenordnung gilt für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) durch strafrichterliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes verhängt worden sind oder sich kraft Gesetzes aus einer solchen Entscheidung ergeben.
(2) Die Gnadenordnung gilt ferner für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) durch Erkenntnis einer Justizbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen verhängt oder angeordnet worden sind, und bei Ordnungs- und Zwangsmitteln (einschließlich der Erzwingungshaft), die durch eine solche Behörde festgesetzt worden sind; bei Zwangsmitteln jedoch nur in den Fällen, in denen die Anordnung, zu deren Durchsetzung die Zwangsmittel dienen sollten, befolgt worden ist.
(3) Für Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gilt die Gnadenordnung in den Fällen des § 45 Abs. 1.