§ 26 AO - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
den Schriftkopf im Schriftverkehr des Amtes,
- 2.
das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern und
- 3.
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder des Amtsausschusses, insbesondere über
- a)
die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,
- b)
die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung gewährt werden kann, und
- c)
die Wirkung des Rückgangs der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung;
dabei sind die Einwohnerzahlen der Ämter zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.