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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 37 NIngG - Eintragungsausschuss

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. 3Die beisitzenden Mitglieder müssen Kammermitglieder sein.

(2) 1Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. 2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften beziehen.

(4) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über Eintragungen und über Streichungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit; zwei beisitzende Mitglieder sollen der Fachrichtung der Person, über deren Eintragung oder Streichung entschieden wird, angehören. 2Die beisitzenden Mitglieder werden vom vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.

(5) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied.

(6) Das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.