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§ 38 NIngG - Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Vertreterversammlung mindestens einen Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. 3Das Nähere regelt eine Schlichtungssatzung. 4Abweichend von § 29 Abs. 2 kann die Ingenieurkammer Regelungen zur Erhebung der Kosten für die Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses auch in der Schlichtungssatzung treffen.

(2) 1Zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, und Verbraucherinnen oder Verbrauchern ergeben, kann die Ingenieurkammer einen Ausschuss bilden, die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474), ist. 2Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden. 3Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.