§ 35 SWGBeschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

(2) Soweit eine kommunale Abwassersatzung oder ein Bebauungsplan Festsetzungen im Sinne des § 49 a Abs. 3 dieses Gesetzes beinhaltet und die Genehmigung der Obersten Wasserbehörde erteilt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder soneiger Belange kann die Benutzung durch die untere Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.