§ 35 SWG - Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgt.
(3) Soweit eine kommunale Abwassersatzung oder ein Bebauungsplan Festsetzungen im Sinne des § 49a Abs. 3 dieses Gesetzes beinhaltet und die Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz erteilt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die untere Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.