§ 64 PersVG LSA - Verfahren der Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Er muß innerhalb von vier Wochen nach Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er ist von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.