§ 48 LWO - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag (Anlage 8) und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag (Anlage 9), verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an den darauf angegebenen Gemeindewahlleiter. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Gemeindewahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 38 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 39 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 38 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor dem Wahltage auf die Regelung des
Absatzes 4 hin.