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§ 50 StrG - Straßenaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Straßenaufsichtsbehörde ist

  1. 1.
    der Regierungspräsident für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,
  2. 2.
    der Landrat als Behörde der Landesverwaltung für alle übrigen öffentlichen Straßen.

(2) Obere Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der für den Straßenbau zuständige Minister, im Falle des Abs. 1 Nr. 2 der Regierungspräsident.

(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist der für den Straßenbau zuständige Minister.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.
    soweit der Bund oder das Land Träger der Straßenbaulast ist,
  2. 2.
    für alle öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sowie für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, für die außerhalb der Ortsdurchfahrt ein Dritter Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wird die Straßenaufsicht von dem für den Straßenbau zuständigen Minister ausgeübt.

(5) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die der obersten Straßenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten auf andere Behörden übertragen.