§ 50 HStrG - Straßenaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Straßenaufsichtsbehörde ist
- 1.
der Regierungspräsident für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,
- 2.
der Landrat als Behörde der Landesverwaltung für alle übrigen öffentlichen Straßen.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1 die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, im Falle des Abs. 1 Nr. 2 das Regierungspräsidium.
(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht
- 1.
soweit der Bund oder das Land Träger der Straßenbaulast ist,
- 2.
für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, für die außerhalb der Ortsdurchfahrt ein Dritter Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wird die Straßenaufsicht von der für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ausgeübt.
(5) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die der obersten Straßenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten auf andere Behörden übertragen.