§ 42 BremWahlG - Anwendung des Wahlgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremWahlG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
- 1.des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche
das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1; - 2.des Landeswahlleiters
der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1 und § 40; - 3.der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse
der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuss; - 4.der Bürgerschaft und des Wahlprüfungsgerichts
die Stadtverordnetenversammlung; - 5.des Präsidenten der Bürgerschaft
der Stadtverordnetenvorsteher; - 6.des Senats
der Magistrat.
(3) § 1 Abs. 1a, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7, § 19 Abs. 1a, § 30 Abs. 2a und 3a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode.
(4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.