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§ 56 LWG - Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit (Zu § 18a WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die zuständige Behörde legt die Planungsräume fest, für die Abwasserbeseitigungspläne aufzustellen sind. Sie hat dabei insbesondere solche Räume zu berücksichtigen, in denen über den Erlass einer Schutzgebietsverordnung hinaus besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zu Gunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden erarbeiten die Pläne im Benehmen mit der zuständigen Behörde sowie mit den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, bei denen mehr als zweihundert Kubikmeter Abwasser je zwei Stunden anfällt, und den Unternehmern der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung. Die zuständige Behörde kann dafür Fristen setzen und nach deren Ablauf die Pläne selbst erarbeiten. Die Pläne werden von der zuständigen Behörde nach Anhörung der im Plan vorgesehenen Abwasserbeseitigungspflichtigen durch ordnungsbehördliche Verordnung aufgestellt; von der Anhörung können die Abwasserbeseitigungspflichtigen ausgenommen werden, die nicht mehr als ein Kubikmeter Abwasser je zwei Stunden zu beseitigen haben.

(3) Umfasst ein Planungsraum mehrere Gemeinden, haben sie den Abwasserbeseitigungsplan gemeinsam zu erarbeiten.

(4) Im Gebiet von Abwasserverbänden erarbeiten diese die Pläne. Zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans bedarf die zuständige Behörde in diesem Fall des Einvernehmens der Aufsichtsbehörde des Abwasserverbandes; zur Durchführung des Abwasserbeseitigungsplans ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Unternehmens nicht erforderlich. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Abwasserbeseitigungspläne können im Verfahren der Absätze 2 bis 4 geändert und ergänzt werden.

(6) Die Festlegungen in den Plänen sind verbindlich. Die nach § 53 Abs. 3 und 4 getroffenen Ausnahmeregelungen sind zu berücksichtigen.