§ 20 BbgKWahlG - Wahlkreise
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1.500 Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1.500 bis zu 2.500 Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise sowie Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 35.000 Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Einwohnerzahl | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise |
---|---|---|
mehr als 35.000 bis zu 75.000 | 2 | 5 |
mehr als 75.000 bis zu 150.000 | 3 | 7 |
mehr als 150.000 | 4 | 9 |
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreter abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.