§ 84 HmbRiG - Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) An Stelle der obersten Dienstbehörde entscheidet die Richterdienstkammer oder, wenn das Verfahren beim Richterdienstsenat anhängig ist, der Richterdienstsenat auf Antrag der obersten Dienstbehörde, des Richters oder des Richters im Ruhestand oder nach Anhörung der obersten Dienstbehörde über
- 1.die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, gegebenenfalls unter Erlass einer Disziplinarverfügung, (§§ 32 und 33 des Hamburgischen Disziplinargesetzes),
- 2.die Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 des Hamburgischen Disziplinargesetzes),
- 3.die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnung (§§ 37, 38, § 42 Absatz 2 des Hamburgischen Disziplinargesetzes), durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter oder dem Richter im Ruhestand zuzustellen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Richter oder der Richter im Ruhestand eine neue Entscheidung beantragen, wenn sich die Umstände geändert haben oder er ursprünglich bereits vorhandene Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat.