§ 84 HmbRiG - Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stehe der Einleitungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) An Stelle der Einleitungsbehörde entscheidet die Richterdienstkammer oder, wenn das Verfahren beim Richterdienstsenat abhängig ist, der Richterdienstsenat auf Antrag der Einleitungsbehörde, des Richters oder des Richters im Ruhestand oder nach Anhörung der Einleitungsbehörde über
- 1.die Einleitung oder Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§§ 34, 48 der Hamburgischen Disziplinarordnung), gegebenenfalls unter Erlass einer Disziplinarverfügung,
- 2.die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung oder Änderung dieser Anordnungen (§§ 82, 83, § 85 Absatz 1 der Hamburgischen Disziplinarordnung ,
durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter oder dem Richter im Ruhestand zuzustellen. Die Aufgabe der Einleitungsbehörde kann von ihrem Vertreter wahrgenommen werden.
(2) Die Entscheidung, durch die das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wird, ist unanfechtbar.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Richter oder der Richter im Ruhestand eine erneute Entscheidung beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind.