§ 213 LBG - Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1a

Der Polizeibeamte ist während der Fachhochschulausbildung und der Aufstiegsausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; er kann darüber hinaus hierzu bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft, bei besonderen polizeilichen Einsätzen sowie für die Teilnahme an Lehrgängen und Übungen verpflichtet werden.