§ 213 LBG - Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Polizeibeamte ist während der Grundausbildung und der weiteren Ausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; er kann darüber hinaus hierzu bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft, bei besonderen polizeilichen Einsätzen sowie für die Teilnahme an Lehrgängen und Übungen verpflichtet werden.