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§ 59 VGHGWirkung der Beschwerde

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.