§ 59 VGHGWirkung der Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.